Es ist vollkommen menschlich, das wir uns ein langes und erfülltes Leben in guter Gesundheit wünschen. Jedoch kann es leider ganz anders kommen, ein Unfall oder eine Krankheit können alles verändern. Um auf diesen Fall vorbereitet zu sein haben wir für Sie einige Informationen zu den Themen Patientenverfügung und Betreuungsverfügung zusammengetragen.
Die Patientenverfügung
Der aktuelle, medizinische Fortschritt ermöglicht heute lebensverlängernde Maßnahmen, die Sie vielleicht nicht für sich selbst in Anspruch nehmen möchten. Eine Patientenverfügung ist die gesetzlich anerkannte Grundlage für die medizinische Versorgung in der letzten Lebensphase in dem Fall, dass die eigene Willensfähigkeit verloren geht. Dies tritt in der Regel durch eine schwere Erkrankung oder einen Unfall ein. Bitte informieren Sie Ihre Angehörigen, falls Sie ein solches Schriftstück verfassen. Es sollte auch im Bedarfsfall zugänglich sein.
Eine Patientenverfügung muss schriftlich verfasst sein und sollte regelmäßig, ca. alle zwei Jahre überprüft und aktualisiert werden. Sie wird wirksam, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, seine notwendige Zustimmung oder Ablehnung zu einer Behandlungsmaßnahme zu geben. In einer Patientenverfügung wird neben den persönlichen Wertvorstellungen festgelegt, welche konkreten medizinischen Behandlungsmaßnahmen eingefordert, eingeschränkt oder auch völlig abgelehnt werden. Es empfiehlt sich die Patientenvollmacht durch eine Betreuungsverfügung, besser aber mit einer Vorsorgevollmacht zu ergänzen.
Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Online-Broschüre mit wertvollen Hinweisen an.
Die Deutsche Bischofskonferenz bietet mit der Christlichen Patientenverfügung eine überkonfessionelle als Alternative.
Wikipedia Informationen zum Thema Patientenverfügung.
Die Betreuungsverfügung
Das Betreuungsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches bietet darüber hinaus die Möglichkeit eine Person des Vertrauens damit zu bevollmächtigen, alle notwendigen Entscheidungen zu treffen. Die bevollmächtigte Person kann Ihre Interessen in den Angelegenheiten vertreten, die Sie in der Vorsorgevollmacht benennen. Besprechen Sie im Vorfeld mit der Person Ihres Vertrauens alle Einzelheiten. Sollte die Person ihres Vertrauens bereit sein die Bevollmächtigung zu übernehmen, unterzeichnet sie ein entsprechendes Formular in zweifacher Ausfertigung. So können Sie vermeiden, dass im Falle ihrer Geschäftsunfähigkeit ein gerichtlicher Betreuer bestellt wird.
Betreuungsverfügung des Bundesministerium der Justiz:
Das Erbrecht
Verfügungen bezüglich Ihrer dereinstigen Bestattung sollten Sie grundsätzlich nicht im Testament vermerken, da dies meist einige Zeit nach der Bestattung erst eröffnet wird. Hierzu bietet sich ein Vorsorgevertrag oder zumindest eine gesonderte Anweisung an. Ein Testament muss handschriftlich verfasst, oder bei einem Notar beurkundet werden. Handschriftlich bedeutet, der gesamte Text muss von Hand geschrieben werden. Bitte drucken Sie ein Testament nicht aus. Es hat dann keine Rechtswirkung mehr. Grundsätzlich empfiehlt sich für jeden Menschen eine notarielle Beratung.
- Erben erster Ordnung: Ehepartner, Kinder, Enkel und Urenkel
- Erben zweiter Ordnung: Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten
- Erben dritter Ordnung: Großeltern, Onkel/Tanten, Cousins/Cousinen
Das Bundesministerium der Justiz bietet eine Online-Broschüre zu Thema Erben und Vererben an.
Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass es sich bei den Texten nur um allgemeine Informationen handelt und in keiner Form eine Rechtsberatung darstellt. Für eine genaue Beratung suchen Sie bitte unbedingt einen Anwalt oder Notar auf.